Ausbildungsrichtlinie Tierarten umbenennen in Information zum Praktikum in der Ausbildung
Die Richtlinie über die Voraussetzung für die Ausbildung/ Umschulung von Tiermedizinischen Fachangestellten stellt unter dem Punkt (4) a) klar, dass eine angemessene Ausbildung in den Bereichen Kleintiere und Nutztiere gegeben sein muss. Die Landestierärztekammer hat damit keine neue Regelung getroffen, sondern nur aufgegriffen, was die Verordnung über die Berufsausbildung vom 22.08.2005 enthält.
Auszubildende in einer Praxis, die nur eine Tierart abdeckt, müssen daher ein mindestens einwöchiges Praktikum in einer Praxis absolvieren, die jeweils eine andere Tierart abdeckt (Beschluss des Berufsbildungsausschuss vom 10. Oktober 2018) Die oder der entsandte Auszubildende bleibt während der Dauer es Praktikums über die BGW der Ausbilderpraxis unfallversichert.
Anträge auf Verkürzung der Ausbildungszeit und vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (gem. §§ 8, 45 BBiG) sind mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Kammer einzureichen
Bis 30. September des laufenden Jahres für die kommende Abschlussprüfung im Januar/ Februar
Bis 28. Februar des laufenden Jahres für die kommende Abschlussprüfung im Mai/ Juni