Notdienst

Befristete Vereinbarung über Gebühren für amtlich angeordnete oder angewiesene Probenentnahmen, Impfungen und Untersuchungen

Veröffentlicht am 21. Dezember 2022

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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vom 15. August 2022 (BGBi. i Nr.30 vom 22.08.2022, S. 1401), werden zwischen der Landestierärztekammer Brandenburg und der Tierseuchenkasse Brandenburg für amtlich angeordnete oder angewiesene Probenentnahmen, Impfungen und Untersuchungen entsprechend des gültigen Beihilfeerlasses folgende Gebührensätze vereinbart.

1. Bestandsgebühr, max. 2 x pro Jahr pro Bestand 38,18€
2. Probenentnahmen (Rind/Schwein/Pferd/kleine Wiederkäuer/Geflügel/Wildklauentiere)
2.1 Blutprobenentnahmen
a) Rind, Schwein, Pferd
1. bis 4. Tier, je Tier 5,50 €
ab 5. Tier, je Tier 3,20 €
b) Schaf, Ziege
1. bis 4. Tier, je Tier 5,00 €
ab 5. Tier, je Tier 3,00 €
c) Mutterkuhbestand in Freilandhaltung, Rindermast, Wildklauentiere
1. bis 4. Tier, je Tier 8,00 €
ab 5. Tier, je Tier 5,00 €
d) Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Puten, Laufvögel), je Tier 2,50 €
2.2 Tupferprobenentnahme
a) Entnahme von Kotproben/Kottupferproben
Rind, je Tier 2,00 €
b) Entnahme von Rachen- und Kloakentupferproben
Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Puten, Laufvögel), je Tier 2,00 €
c) Entnahme von Umgebungsproben (z. B. Sockentupferproben), je Probe 2,00 €
3. Impfungen (parenteral, ohne Impfstoff)
Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd, Wildklauentiere, je Tier 2,00 €
4. Tuberkulinisierung einschl. Nachschau und Befundliste (ohne Tuberkulin) 7,00 €
bei Durchführung des Simultantests 10,50 €
5. Bei den vorstehenden Gebührensätzen handelt es sich um Nettogebühren, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Die Mehnwertsteuer ist vom Tierhalter zu erheben.
6. Die Gebührenerstattung richtet sich nach der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz des Tiergesundheitsgesetzes.
7. Sind Tiere trotz rechtzeitiger Anmeldung des Tierarztes zur Blutentnahme/impfung nicht aufgestallt oder angebunden oder leistet der Tierhalter keine Hilfestellung, so kann der Tierarzt Gebühren entsprechend der GOT erheben. Der Differenzbetrag zu den oben vereinbarten Gebühren ist dem Tierhalter gesondert in Rechnung zu stellen.
Eine Erstattung durch die Tierseuchenkasse erfolgt nicht.
8. Sind aufgrund der betrieblichen Organisation des Bestandes mehrere Bestandsbesuche erforderlich, so können die Bestandsgebühren für diese Besuche dem Tierhalter gesondert in Rechnung gestellt werden. Es wird empfohlen, dabei die Bestandsgebühren gemäß o. g. Vereinbarung in Ansatz zu bringen.
Eine Erstattung durch die Tierseuchenkasse erfolgt nicht.
9. Die Bestandsgebühr darf für tierärztliche Leistungen, die in einem Bestand gleichzeitig erbracht werden (z. B. Blutprobenentnahme und Impfung), nur einmal erhoben werden.
10. Tierärztliche Gebühren, die von dieser Vereinbarung nicht erfasst sind, können nach GOT mit dem Tierhalter direkt abgerechnet werden. Dies betrifft auch das Wegegeld.
Eine Erstattung durch die Tierseuchenkasse erfolgt nicht.
11. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Sie gilt bis zum 30.06.2023